Verfassungsgericht kippt Hartz-IV-Sätze
Kategorie: DAX - MDAX - TecDAX News | Top-Artikel | Geldanlage | Datum: 09.02. 10:34
Karlsruhe (BoerseGo.de) - Auf die deutschen Sozialsysteme kommen möglicherweise neue Milliardenlöcher zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") am Dienstag für nicht verfassungsgemäß erklärt. Damit müssen die Hartz-IV-Regelsätze neu berechnet werden. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Regelleistungen für Kinder sowie für Erwachsene zwar nicht offensichtlich unzureichend sind. Allerdings hat das Verfassungsgericht kritisiert, dass die Regelleistungen teilweise ohne erkennbare Grundlage festgesetzt wurden. So wurden die Regelsätze für Kinder nicht unabhängig ermittelt, sondern als Prozentsatz von den Erwachsenenleistungen bestimmt. Kinder unter 6 Jahren erhalten bisher 60 Prozent des Erwachsenen-Regelsatzes, Kinder bis 14 Jahre 70 Prozent, Jugendliche bis 18 Jahre 80 Prozent.
Als Folge des Urteils werden die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder in Höhe von derzeit 215 Euro (unter 6 Jahren) / 251 Euro (unter 14 Jahren) / 287 Euro (14 bis 18 Jahre) im Monat voraussichtlich erhöht werden. Ob dies auch für den Erwachsenen-Regelsatz in Höhe von 359 Euro im Monat gilt, ist derzeit nicht absehbar.
Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines laufenden Bedarfs für die Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen erfasst werde, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken sei, erklärten die Verfassungshüter.
Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Allerdings sind in Einzelfällen auch bereits vorher andere Grundlagen zur Berechnung der Leistungen anzuwenden.
Als Folge des Urteils werden die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder in Höhe von derzeit 215 Euro (unter 6 Jahren) / 251 Euro (unter 14 Jahren) / 287 Euro (14 bis 18 Jahre) im Monat voraussichtlich erhöht werden. Ob dies auch für den Erwachsenen-Regelsatz in Höhe von 359 Euro im Monat gilt, ist derzeit nicht absehbar.
Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines laufenden Bedarfs für die Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen erfasst werde, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken sei, erklärten die Verfassungshüter.
Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Allerdings sind in Einzelfällen auch bereits vorher andere Grundlagen zur Berechnung der Leistungen anzuwenden.
Bild: ©www.flickr.com/paintMonkey
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